[License-review] First Sale in Europe (upcoming preliminary ruling)

Alexander Terekhov alexander.terekhov at gmail.com
Fri Mar 9 10:18:35 UTC 2012


More details:

http://www.itespresso.de/2012/03/07/streit-mit-usedsoft-oracle-macht-ruckzieher-vor-dem-eugh/

"Streit mit usedSoft: Oracle macht Rückzieher vor dem EuGH

Der Wiederverkäufer gebrauchter Software usedSoft hat bereits
Erfahrung mit Rechtsstreits rund um die Rechtmäßigkeit von
Softwarelizenzen – und freut sich bei jedem kleinen Fortschritt
öffentlich über den Zugewinn. Geschäftsführer Peter Schneider nutzt
nun auch das Einknicken Oracles bezüglich bestimmter Rechtspositionen,
um die Rechtmäßigkeit seines Gebrauchtverkaufs positiv darzustellen.

7. März 2012 von Manfred Kohlen

„Oracle gibt vor Europäischem Gerichtshof zu, dass die Unterscheidung
zwischen körperlicher und Online-Übertragung unerheblich ist“, heißt
es in der offiziellen Mitteilung des Gebraucht-Händlers. Der
Kammer-Präsident des Europäischen Gerichtshofs werfe Oracle
„irreführende Argumentation“ vor.

Eine endgültige richterliche Entscheidung ist allerdings noch nicht
gefallen – sie werde voraussichtlich noch in diesem Jahr getroffen.

Hintergrund der Meldung war, dass Oracle vor dem Europäischen
Gerichthof (EuGH) im Streit um die Softwareverbreitung über das
Internet eine entscheidende Rechtsposition aufgeben musste: „In der
mündlichen Verhandlung gestand der Software-Multi ein, dass die
Unterscheidung zwischen körperlicher und Online-Übertragung von
Oracle-Software unerheblich ist, wenn es um die Frage geht, ob
Oracle-Software der Erschöpfung unterliegt“. Es bestehe also kein
Unterschied, ob die Software per Datenträger oder über das Internet
vertrieben werde. „Beide Wege führen zum selben Ergebnis“, habe die
Oracle-Anwältin zugeben müssen.

Kammer-Präsident Skouris hätte Oracle daraufhin „irreführende
Argumentation“ vorgeworfen.
Die Trennung der verschiedenen Vertriebswege sei durch Oracle
„künstlich erfolgt, um den Gebrauchtmarkt zu verhindern“, zitiert die
PR-Meldung usedSofts Anwalt Andreas Meisterernst. Dies Trennung  sei
jedoch mit dem im EU-Recht verbindlich verankerten
Erschöpfungsgrundsatz nicht vereinbar."

http://www.inside-channels.ch/articles/28192

"Europäischer Gerichtshof beschäftigt sich mit Gebrauchtsoftware

Zurzeit wird vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg
darüber verhandelt, ob das Geschäft mit "gebrauchten" Softwarelizenzen
auch dann rechtmässig ist, wenn die Verbreitung der Software über das
Internet erfolgt. Mit Gebrauchtsoftware sind Lizenzen gemeint, die zum
Beispiel nach einem Firmenkonkurs weiterverkauft werden.
Softwarehersteller wie Adobe, Microsoft oder Oracle sind grundsätzlich
gegen einen solchen Handel.

Im konkreten Fall streiten sich der deutsch-schweizerische
Lizenzhändler Usedsoft und der US-Software-Riese Oracle: In der
mündlichen Verhandlung habe Oracle gestern zugegeben, dass die
Unterscheidung zwischen "körperlicher" und Online-Übertragung
unerheblich sei, schreibt Usedsoft in einer Mitteilung. Es bestehe
kein Unterschied, ob die Software per Datenträger oder über das
Internet vertrieben werde; beide Wege führten zum selben Ergebnis, gab
die Oracle-Anwältin zu.

Die Parteien erhoffen sich von diesem Verfahren vor allem eins:
Rechtssicherheit. In den letzten Jahren sorgte der Handel mit
Gebrauchtsoftware für viele Streitigkeiten vor diversen Gerichten.

Es"

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/umwelt/1696603/

"Software als Second-Hand-Produkt

Europäischer Gerichtshof verhandelt Weiterverkauf gebrauchter Software

Jan Rähm im Gespräch mit Jule Reimer

Die digitalen Güter Softwarelizenzen bedürfen einem besonderen Schutz,
weil sie keinem Verschleiß unterliegen. Sie können quasi neu
weiterverkauft werden. Der Europäische Gerichtshof verhandelt die
Frage, was ein Käufer mit einer gebrauchten Software machen darf.

Jule Reimer: "Früher war es ganz einfach: Sie kauften sich ein Buch
oder eine Musik-CD oder ein Computerprogramm, ebenfalls zum Beispiel
auf einer CD. War das Buch gelesen, die Musik oft genug gehört oder
das Computerprogramm für die eigenen Ansprüche veraltet, konnten Sie
es weiter verschenken oder verkaufen. Heute jedoch gibt es viele
dieser Dinge nur noch in rein digitaler Form zum Herunterladen im
Internet zu erwerben: E-Books, Musik, Filme, Apps werden in virtuellen
Online-Läden verkauft. Was aber darf der Käufer mit dieser per
Download zur Verfügung gestellten Software machen? Diese Frage
verhandelt heute der europäische Gerichtshof. Mein Kollege Jan Rähm
beobachtet den Fall, es geht ums verkaufen - aber worum genau?"

Jan Rähm: "Es geht hier um den Fall von dem Unternehmen Used Soft, die
haben Software-Lizenzen verkauft und zwar sogenannte Volumen-Lizenzen,
die sie von anderen Anwendern aufgekauft haben, die die ganzen
Lizenzen nicht mehr brauchten. Das konnte eine Lizenz sein bis hin zu
ganz vielen, und die Besonderheit war: Es gab dazu die Software nur
zum Download. Die Software, um die es hier geht, die stammt vom
Hersteller Oracle und der hat geklagt, weil er gesagt hat, das darf
nicht sein, ich möchte gerne mitsprechen, wer meine Volumen-Lizenzen
bekommt. Used Soft hat das nicht nur bei Oracle gemacht, sondern auch
mit vielen anderen Software-Produkten von anderen Herstellern, und hat
in einigen wenigen Fällen Recht bekommen an deutschen Gerichten, in
einer deutliche größeren Zahl wurde aber zugunsten des Klägers
entschieden. Und der Fall, um den es jetzt hier beim europäischen
Gerichtshof geht, der wird bereits seit fünf Jahren in Deutschland
verhandelt, unter anderem auch an Oberlandesgerichten, die haben alle
zugunsten von Oracle entschieden. Und der Bundesgerichtshof, das war
bislang die letzte Instanz, der hat das an den EuGH, also an den
Europäischen Gerichtshof verwiesen, weil er sagt, hier liegt EU-Recht
zugrunde und das muss der Europäische Gerichtshof entscheiden."

Jule Reimer: "Mit welcher Begründung will Oracle denn den
Weiterverkauf der Lizenzen verbieten?"

Rähm: "Bei Software-Lizenzen muss man sagen, es geht hier um digitale
Güter und da sagt die Rechtslage: Diese bedürfen einem besonderen
Schutz. Das heißt, digitale Güter unterliegen keinem Verschleiß,
keiner Abnutzung und man kann sie immer wieder als quasi komplett neu
weiterverkaufen, es gibt hier nicht die sogenannte Erschöpfung.
Erschöpfung, das bedeutet eben dieser Verschleiß oder die Verwertung
oder die Sichtbarkeit, dass es eben etwas Gebrauchtes ist bei
physischen Gütern. Da gibt es nämlich auch die Ausnahme, das sind dann
Datenträger, und die dürfen ohne Zustimmung des Urhebers einfach
weiterverbreitet werden. Weil es aber bei den digitalen Gütern nicht
diese Erschöpfung gibt und es also nicht ersichtlich ist, ob diese
gebraucht sind oder nicht, dürfen die nicht einfach so weitergegeben
werden und als neu verkauft werden."

Reimer: "Bin ich denn als normaler Verbraucher, Käufer, Erwerber von
virtuell erworbener Software auch betroffen?"

Rähm: "Ja, durchaus. Es kommt jetzt darauf an, wie die Richter in
Luxemburg entscheiden. Wenn Oracle Recht bekommt, dann bleibt alles
mehr oder weniger so, wie es ist - im Moment ist es nämlich so, dass
wenn ich etwas per Download erwerbe, sei es also Software oder Bücher,
Musik, da gibt es ja die ganzen vielen Online-Läden, dann habe ich nur
eine Art Nutzungsrecht erworben und kein Besitzrecht, darf es also
nicht einfach so weitergeben und weiterverkaufen. Bekommt allerdings
Used Soft Recht, dann könnte es relativ starke Auswirkungen haben.
Dazu habe ich mit dem Rechtsanwalt Hauke Hansen von der Kanzlei FPS
gesprochen. Er sagt, in diesem Falle würde es wahrscheinlich so sein,
dass die ganzen Geschäftsbedingungen der Online-Läden unwirksam würden
und der sogenannte Erstverkaufsmarkt zusammenbrechen würde, weil die
Nutzer vielleicht dahingehen und nur noch gebrauchte Musik, nur noch
gebrauchte Programme kaufen, und die eigentlichen Urheber würden dann
nichts mehr verkauft bekommen. Kurz vor der Sendung hat Hauke Hansen
mich noch einmal informiert, wie es jetzt in Luxemburg aussieht. Er
sagt, es sieht nicht so aus, als ob heute eine Entscheidung dazu
fällt. Aber der Tenor, der geht in die Richtung, dass man der
Rechtsauffassung von Oracle folgt und sagt, diese Lizenzweitergabe
gegen Geld, die ist so nicht rechtens, und zu diesem Schluss kommen
auch Stellungnahmen der französischen und der italienischen Regierung
als auch von der EU-Kommission."


Das vollständige Gespräch können Sie mindestens bis zum 7. August 2012
in unserem Audio-on-Demand-Player hören."

http://www.live-pr.com/eugh-oracle-macht-r-ckzieher-r1049371334.htm

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IT, Software & Technologie

EuGH: Oracle macht Rückzieher


08.03.2012 12:53:01 -

(live-PR.com) -
Luxemburg, 6. März 2012

Oracle gibt vor Europäischem Gerichtshof zu, dass die Unterscheidung
zwischen körperlicher und Online-Übertragung unerheblich ist /
Kammer-Präsident wirft Oracle „irreführende Argumentation“ vor /
Gericht fällt Entscheidung voraussichtlich noch in diesem Jahr

Oracle musste heute vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine
entscheidende Rechtsposition aufgeben: In der mündlichen Verhandlung
gestand der Software-Multi ein, dass die Unterscheidung zwischen
körperlicher und Online-Übertragung von Oracle-Software unerheblich
ist, wenn es um die Frage geht, ob Oracle-Software der Erschöpfung
unterliegt. Es bestehe kein Unterschied, ob die Software per
Datenträger oder über das Internet vertrieben werde; beide Wege
führten zum selben Ergebnis, gab die Oracle-Anwältin zu.
Kammer-Präsident Skouris warf Oracle daraufhin „irreführende
Argumentation“ vor. Der EuGH verhandelte heute über die Frage, ob der
Handel mit gebrauchter Oracle-Software auch dann rechtmäßig ist, wenn
die Verbreitung der Software über das Internet erfolgt ist. Der
Bundesgerichtshof hatte diese Frage am 3. Februar 2011 an das höchste
europäische Gericht zur Klärung verwiesen.

Die Unterscheidung zwischen körperlicher und Online-Übertragung ist
noch für eine weitere zentrale Rechtsfrage entscheidend: Oracle hatte
immer behauptet, Oracle-Software dürfte schon deshalb nicht
weiterverkauft werden, weil die Missbrauchsgefahr bei online
übertragener Software besonders groß sei. Nun musste die
Oracle-Anwältin auf beharrliches Nachfragen des Kammer-Präsidenten
eingestehen, dass eine Missbrauchsgefahr überhaupt nicht bestehe; wer
Oracle-Software herunterlade, könne damit überhaupt nichts anfangen,
betonte sie und ergänzte: „Wir vertrauen unseren Kunden.“

„Die klugen Fragen des Gerichts zeigten deutlich, wie gründlich sich
der EuGH mit diesem wichtigen Thema beschäftigt hat“, betonte
usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider nach Ende der mündlichen
Verhandlung am Sitz des EuGH in Luxemburg. „Ich bin zuversichtlich,
dass der EuGH eine Entscheidung fällt, die eine solide rechtliche
Grundlage für den Software-Gebrauchthandel schafft.“ In der Tat war
aus den Fragen des Gerichts eine Tendenz erkennbar, die darauf
hindeutet, dass der EuGH dem Weiterverkauf von Software durchaus
aufgeschlossen gegenübersteht.

usedSoft-Anwalt Andreas Meisterernst von der renommierten Münchner
Kanzlei Meisterernst Rechtsanwälte hatte in seinem Plädoyer deutlich
gemacht, dass Computerprogramme juristisch gesehen Sachen sind. Als
solche dürften sie gebraucht gehandelt werden, wenn sie auf dem Wege
des Verkaufs und zur unbegrenzten Nutzung in den Markt gelangt seien.
Körperliche und Online-Übertragung seien „substanziell äquivalent“.
Die Trennung der verschiedenen Vertriebswege sei durch Oracle
künstlich erfolgt, um den Gebrauchtmarkt zu verhindern. Dies sei
jedoch mit dem im EU-Recht verbindlich verankerten
Erschöpfungsgrundsatz nicht vereinbar.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird vermutlich noch in
diesem Jahr ergehen. Anschließend fällt der Bundesgerichtshof auf
Grundlage des EuGH-Spruchs das letztinstanzliche Urteil.


Über usedSoft

usedSoft wurde 2003 gegründet und ist ein führender europäischer
Anbieter von gebrauchter Standard-Software. Die Käufer von
usedSoft-Lizenzen sind sowohl Unternehmen wie Software-Händler. Zu den
Kunden der usedSoft-Gruppe zählen u.a. Edeka, Karstadt, Neckermann,
Rewe, ein führender Verein der Fußball-Bundesliga und diverse
Sparkassen. Auch in deutschen Behörden kommt verstärkt gebrauchte
Software zum Einsatz: Neben der Stadt München, dem Bundessozialgericht
in Kassel, der Stadtverwaltung Bad Salzuflen und der Datenzentrale
Baden-Württemberg setzten über 100 weitere Kommunen auf
usedSoft-Lizenzen. Die Einsparungen beim Kauf von bereits benutzten
Lizenzen liegen zwischen 20 und 50 Prozent des Verkaufspreises.
www.usedsoft.com




Presse-Information:
möller pr GmbH

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