[License-review] [License-discuss] CC0 incompliant with OSD on patents, [was: MXM compared to CC0 ]

Alexander Terekhov alexander.terekhov at gmail.com
Sat Mar 10 17:24:01 UTC 2012


On Fri, Mar 9, 2012 at 5:55 PM, Thorsten Glaser <tg at mirbsd.de> wrote:
> Alexander Terekhov dixit:
>
>>"Dedicated Works
>>
>>If, upon viewing a work, you see words such as, “This work is
>>dedicated to the public domain,” then it is free for you to use. "
>
> This is a lie. It may be free for you to use, but not for me.

Who told you that?

According to your email address you live in .de just like me:

I currently live in Germany nearby Stuttgart and OLG Stuttgart (the
highest appeals court of BW land apart from BGH and BVerfG) ruled long
ago:

(Kein Schutz von Public Domain Software, Urteil vom 22. Dezember 1993
(4 U 223/93) nach Hrsg. RA Dr. Thomas Graefe: Computer und Recht;
Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln 10. Jahrgang 1994, Seiten 743, 744)

"Aufgrund des Vertriebs der beiden Spiele durch die Klägerin als nach
ihrem Vorbringen ausschließlicher Nutzungsberechtigter unter der
Bezeichnung als PD durfte die Beklagte -- wie auch jeder andere, sogar
zwischengeschaltete Bezieher der Zeitschriften der Klägerin -- darauf
vertrauen, daß die Klägerinn zumindest auf eine Geltendmachung eines
Urheberrechts oder ausschließlichen Nutzungsrechts verzichtete,
jedenfalls soweit es um die unveränderte Vervielfältigung und Nutzung
der Programme ging."

"Zwar ist eine scharfe Abgrenzung der in diesem Zusammenhang
gebrauchten Begriffe PD, freeware und shareware aus der Literatur
nicht eindeutig entnehmbar, und es wird ausgeführt, daß die ganze
Entwicklung auf diesem Markt sich im Fluß befinde. Zweifelsfrei
gemeinsam ist für die Autoren jedoch der Ausgangspunkt, daß PD
zunächst eine unentgeltliche und frei verbreitete Software
bezeichnet."

"Auch die Rechtsprechung hat den Begriff PD bislang im vorgenannten
Sinn verstanden. So hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom
20.4.1989 (CR 1989, 905) den Begriff PD als urheberrechtlich von
vornherein nicht geschütztes Werk bzw. als dem freien Zugriff
unterliegendes Programm verstanden."

"Es konnte somit dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen
beiden Computerspiele (Softwareprogramme) ... grundsätzlich
Urheberrechtsschutz genießen."

"Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren war davon
auszugehen, daß durch den Gebrauch des Begriffes PD auf die
Geltendmachung etwaiger entsprechender Ansprüche gegen eine Person,
welche das Programm vervielfältigt und weiter vertreibt, von
vornherein verzichtet wird."

I'm not aware of any other German court contradicting OLG Stuttgart in
this respect... do you have a link/evidence to back your claim that
"This is a lie. It may be free for you to use, but not for me." ????



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